Charterbedingungen
Bedingungen für den Charter von Segelyachten und Elektrobooten in der Marina „Między Żaglami“.
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
- Diese Bedingungen regeln den Charter von Segelyachten (Omega, RS Vision, RS Vareo, RS Aero) und Elektrobooten (Whaly 370, Kontra 350) in der Marina „Między Żaglami" am Zegrze-Stausee, al. Wojska Polskiego 3, 05-126 Nieporęt, Polen (nachfolgend: Marina).
- Vercharterer — Vertragspartei des Chartervertrags — ist Małgorzata Lubowska, ul. Wojska Polskiego 3, 05-126 Nieporęt, USt-IdNr. (NIP) 9512250354. Charterer ist die im Vertragsformular genannte volljährige Person; Charterverträge werden nicht mit Minderjährigen geschlossen. Betreiber der Website und der IT-Systeme der Marina sowie Abwickler sämtlicher Online-Zahlungen (einschließlich der Online-Kautionssperre) ist IdAM.eu Jan Macherzyński, der insoweit im Namen und für Rechnung des Vercharterers handelt; eine über diese Kanäle geleistete Zahlung befreit den Charterer von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vercharterer.
- Der Chartervertrag besteht aus dem unterzeichneten Formular und diesen Bedingungen, die dem Charterer vor Vertragsschluss ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Die Boote dürfen ausschließlich auf dem Zegrze-Stausee genutzt werden, unter Beachtung der Schifffahrtszeichen und der nautischen Bekanntmachungen.
- Die Charterpreise ergeben sich aus der Preisliste, die auf miedzyzaglami.pl/de/preise und in der Marina verfügbar ist; der Gesamtpreis wird im Formular eingetragen; die Chartergebühr ist im Voraus zu zahlen, spätestens bei Übergabe des Bootes. Der Charter endet spätestens zur auf miedzyzaglami.pl veröffentlichten Schließzeit der Marina, jedoch nicht später als mit der bürgerlichen Abenddämmerung am Chartertag.
§ 2. Kaution
- Die Kaution beträgt 500 PLN und sichert die Ansprüche des Vercharterers wegen Schäden am Boot, fehlender Ausrüstung sowie der in Abs. 3 genannten Gebühren. Der Charterer leistet sie spätestens bei Übergabe des Bootes nach seiner Wahl: in bar oder in Form einer vorübergehenden Sperrung des Betrags auf der Zahlungskarte über den Zahlungsdienstleister Stripe (miedzyzaglami.pl/kaucja). Die Sperrung stellt keine Abbuchung dar. Der Vercharterer ist berechtigt, die Möglichkeit der bargeldlosen Kaution vorübergehend auszusetzen.
- Liegen keine Schäden und keine fehlende Ausrüstung vor, erstattet der Vercharterer die Barkaution unverzüglich nach Rückgabe des Bootes; bei einer Kartensperrung veranlasst er unverzüglich deren Freigabe (der Zeitpunkt der Buchung hängt vom Kartenaussteller ab).
- Bei einem dokumentierten Schaden, den der Charterer zu vertreten hat, darf der Vercharterer von der Kaution ausschließlich den Betrag einbehalten (bzw. vom gesperrten Betrag abbuchen), der den tatsächlichen, angemessenen Kosten der Reparatur oder der Ergänzung der Ausrüstung entspricht, und informiert den Charterer über Grundlage und Berechnung des Einbehalts. Von der Kaution darf der Vercharterer außerdem die nach diesen Bedingungen geschuldeten Gebühren für Zusatzleistungen einbehalten — Abschleppen (§ 4 Abs. 7) sowie Sicherung und Aufrichten des Bootes nach einer Kenterung oder nach Zurücklassen des Bootes durch den Charterer (§ 4 Abs. 11, § 5 Abs. 4) — ebenso die Gebühren für zusätzliche Reinigung oder Aufklaren (§ 3 Abs. 2) und die Gebühren für verspätete Rückgabe (§ 3 Abs. 3). Der verbleibende Teil der Kaution wird erstattet/freigegeben. Die Kaution stellt keine Haftungsobergrenze für vom Charterer verschuldete Schäden dar.
- Bedarf ein vom Charterer zu vertretender Schaden einer Schätzung oder wurde er dem Versicherer gemeldet, erfolgt die Abrechnung der Barkaution nach Schätzung des Schadens, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe des Bootes. Bei einer Kaution in Form einer Sperrung darf der Vercharterer bis zur Abrechnung den den voraussichtlichen Schadenskosten entsprechenden Teil des gesperrten Betrags abbuchen und hat den Überschuss unverzüglich nach der Abrechnung zu erstatten.
§ 3. Übergabe und Rückgabe des Bootes
- Der Vercharterer übergibt das Boot in betriebsbereitem, sauberem Zustand mit vollständiger Ausrüstung (einschließlich Schwimmwesten), bei Elektrobooten mit geladener Batterie (über 90 %). Den Zustand des Bootes und der Ausrüstung bestätigen die Parteien im Übergabeprotokoll auf dem Formular; das Protokoll ist Grundlage für die Beurteilung des Zustands bei der Rückgabe.
- Der Charterer gibt das Boot betriebsbereit, sauber (Segelyacht — auch aufgeklart) und mit vollständiger Ausrüstung zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, spätestens zum nach § 1 Abs. 4 bestimmten Ende des Charters. Die übliche Reinigung nach normaler Nutzung ist im Charterpreis enthalten; eine Gebühr von 100 PLN darf ausschließlich für zusätzliche Reinigung oder Aufklaren berechnet werden, die durch überdurchschnittliche Verschmutzung oder das Zurücklassen eines nicht aufgeklarten Bootes erforderlich wird und im Rückgabeprotokoll dokumentiert ist.
- Für eine vom Charterer zu vertretende Verspätung bei der Rückgabe von mehr als 15 Minuten berechnet der Vercharterer eine Gebühr von 100 PLN je angefangene Stunde bei Segelbooten und 200 PLN je angefangene Stunde bei Elektrobooten. Als vom Charterer zu vertreten gilt auch eine unzureichende Planung der Rückkehr im Hinblick auf die herrschenden und vorhergesagten Bedingungen (insbesondere nachlassenden Wind oder den Batteriestand) sowie die eigenen Fähigkeiten. Für eine Rückgabe nach der Schließzeit der Marina, die ein Verbleiben des Personals über die Arbeitszeit hinaus erfordert, ist die Gebühr erhöht und beträgt — je angefangene Stunde Verspätung nach der Schließzeit — 150 PLN bei Segelbooten und 250 PLN bei Elektrobooten; für Verspätungsstunden vor der Schließzeit gelten die Sätze nach Satz 1. Die Gebühr entfällt, wenn die Verspätung auf einen vom Charterer nicht verschuldeten Defekt des Bootes, eine Rettungsaktion, eine Anweisung des Vercharterers oder einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren Wetterumschwung zurückzuführen ist.
- Eine Verlängerung des Charters (innerhalb der Öffnungszeiten der Marina und der Verfügbarkeit des Bootes) bedarf der Abstimmung mit dem Vercharterer — auch telefonisch oder per SMS; die Gebühr für die zusätzliche Zeit wird nach der Preisliste berechnet.
§ 4. Gemeinsame Regeln für alle Boote
- Das Boot wird ausschließlich vom volljährigen Charterer geführt oder von einer anderen Person mit entsprechenden Kenntnissen und Qualifikationen unter Aufsicht des an Bord anwesenden Charterers und auf dessen Verantwortung. Die Übertragung der Bootsführung an andere Personen ohne Aufsicht des Charterers ist untersagt. Eine Einhand-Jolle (RS Vareo, RS Aero) darf auch von einer anderen Person geführt werden — auch von einem Minderjährigen ab vollendetem 14. Lebensjahr mit schriftlicher Einwilligung eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters — auf Verantwortung des Charterers, der die Aufsicht dann vom Ufer oder von einem anderen Boot aus ausübt; Abs. 5 Buchst. c) gilt entsprechend.
- Die Personenzahl an Bord darf weder das in § 5–6 genannte Limit noch den Wert auf dem Typenschild des jeweiligen Bootes überschreiten (das Limit umfasst den Bootsführer und Kinder).
- Untersagt sind: das Führen des Bootes und der Aufenthalt an Bord unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, Baden und Springen vom Boot ins Wasser, Rauchen an Bord (ausgenommen E-Zigaretten), die Verwendung von offenem Feuer, das Wegwerfen von Abfällen und das Einleiten jeglicher Stoffe ins Wasser, die Beförderung leicht entzündlicher, gefährlicher oder das Boot möglicherweise beschädigender Materialien, die Störung der Ruhe auf dem Wasser (insbesondere durch laute Musik), die Weitervermietung des Bootes an Dritte, das unbeaufsichtigte Zurücklassen des Bootes, das Schleppen anderer Fahrzeuge, eigenmächtige Reparaturen sowie — ohne vorherige Zustimmung des Vercharterers — die Nutzung des Bootes für Regatten oder zu gewerblichen Zwecken. Der Charterer darf das Boot ferner weder selbst nutzen noch Personen nutzen lassen, deren Gesundheitszustand oder Leistungsfähigkeit einen sicheren Aufenthalt auf dem Wasser nicht zulässt.
- Bei einem Defekt oder Unfall benachrichtigt der Charterer unverzüglich den Vercharterer (Tel. +48 694 491 125), bei Gefahr für Leben oder Gesundheit die Rettungsdienste (Notruf 112 oder die Wasserrettung WOPR).
- Der Vercharterer kann die Übergabe des Bootes verweigern oder zur vorzeitigen Rückkehr auffordern:
- aus Sicherheitsgründen, insbesondere bei schwierigen Wetterbedingungen (starker Wind, Gewitter) oder deren Vorhersage;
- wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Charterer, der Bootsführer oder eine Person, die sich an Bord aufhalten soll, unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln steht;
- wenn der Charterer oder der Bootsführer nach Einschätzung des Vercharterers nicht über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zum sicheren Führen des jeweiligen Bootes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1) — in diesem Fall kann der Vercharterer die Übergabe von einer zusätzlichen Einweisung oder von der Anwesenheit eines Instruktors/Skippers gegen Gebühr nach der Preisliste abhängig machen;
- bei Verstoß gegen die Verbote des Abs. 3 oder andere Bestimmungen dieser Bedingungen durch den Charterer oder an Bord befindliche Personen.
- Verweigert der Vercharterer die Übergabe vor Beginn des Charters, erstattet er die gezahlte Gebühr und die Kaution (veranlasst die Freigabe der Sperrung); bei einer Verweigerung aus den in Abs. 5 Buchst. a) genannten Gründen können die Parteien anstelle der Erstattung einen anderen Termin vereinbaren. Eine Aufforderung zur vorzeitigen Rückkehr aus den in Abs. 5 Buchst. a) oder c) genannten Gründen berechtigt zu einer anteiligen Minderung der Gebühr für die nicht genutzte Zeit oder — nach Wahl des Charterers — zur Vereinbarung eines anderen Termins; eine vorzeitige Rückkehr aus den in Abs. 5 Buchst. b) oder d) genannten Gründen gilt als Nichtnutzung des Charters aus vom Charterer zu vertretenden Gründen (§ 7 Abs. 4).
- Auf Wunsch des Charterers kann der Vercharterer das Boot zur Marina abschleppen; die Gebühr richtet sich nach der Entfernung und beträgt 150 bis 350 PLN — der konkrete Betrag wird vor Beginn des Abschleppens vereinbart, es sei denn, dieses ist zum Schutz von Leben oder Eigentum dringend; in diesem Fall wird die Gebühr innerhalb dieser Spanne nach den angemessenen Kosten festgesetzt, worüber der Vercharterer den Charterer unverzüglich nach Ausführung informiert. Ein Abschleppen, das durch einen Mangel des Bootes oder eine andere vom Charterer nicht zu vertretende Ursache erforderlich wird, ist kostenlos.
- Der Vercharterer stellt Schwimmwesten für alle Personen an Bord bereit, auch in kindgerechten Größen. Alle Personen an Bord sind verpflichtet, während der gesamten Charterdauer eine Schwimmweste zu tragen.
- Minderjährige dürfen sich nur unter Aufsicht und auf Verantwortung einer volljährigen Person an Bord aufhalten, vorbehaltlich Abs. 1 Satz 3 (Einhand-Jollen).
- Der Charterer und die Personen an Bord sind verpflichtet, die Anweisungen des Marinapersonals zu Sicherheit, Anlegen und Verkehrsorganisation auf dem Gelände der Marina zu befolgen.
- Rettung von Personen und Bergung von Material:
- die Rettung von Leben und Gesundheit hat unbedingten Vorrang vor der Bergung von Material — in Gefahrensituationen ist ungeachtet der Kosten Hilfe zu rufen (Abs. 4);
- der Vercharterer erhebt niemals eine Gebühr für die Rettung von Leben und Gesundheit von Personen, es sei denn, ein Dritter, der diese Hilfe geleistet hat, macht gegenüber dem Vercharterer einen Anspruch aus der geleisteten Hilfe geltend — in diesem Fall kann der Vercharterer die dokumentierten Kosten an den Charterer weiterberechnen;
- die kostenlose Hilfe des Vercharterers erstreckt sich ausschließlich auf Personen — nicht auf persönliche Gegenstände des Charterers oder der Besatzung. Das Aufrichten, Abschleppen oder Sichern des Bootes sowie das Mitnehmen oder spätere Wiederbeschaffen persönlicher Gegenstände bleibt eine entgeltliche Leistung (entsprechend Abs. 7 und § 5 Abs. 4, bei persönlichen Gegenständen zu dem vor Ausführung vereinbarten Betrag, es sei denn, die Ausführung war zum Schutz von Leben oder Eigentum dringend — dann nach den angemessenen Kosten, über die der Vercharterer den Charterer unverzüglich nach Ausführung informiert), auch wenn das Boot im Zusammenhang mit der Rettung von Personen vorübergehend auf dem Gewässer zurückgelassen wurde; auf dem Boot zurückgelassene Gegenstände verbleiben dort auf Gefahr des Charterers (§ 7 Abs. 2);
- bis zur Rückgabe des Bootes an den Vercharterer bleibt der Charterer für das Boot verantwortlich — auch für Schäden, die durch das vorübergehende Zurücklassen des Bootes auf dem Gewässer im Zusammenhang mit der Rettung von Leben und Gesundheit entstehen — und die Inanspruchnahme der Personen geleisteten Hilfe befreit nicht von der Chartergebühr sowie den Gebühren für eine etwaige Sicherung, Aufrichtung und Abschleppung des Bootes. Die Abholung von Personen vom Boot durch das Marinapersonal im Rahmen der Rettung von Leben oder Gesundheit stellt keine Rückgabe des Bootes dar — die Verantwortung des Charterers endet erst, wenn sich das Boot wieder im Besitz des Vercharterers auf dem Gelände der Marina befindet.
§ 5. Segelyachten
- Zum Führen der Segelyachten der Marinaflotte ist kein Segelschein erforderlich. Eine Segelyacht darf nur von Personen geführt werden, die über den Bedingungen angemessene seglerische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; der Vercharterer kann die Vorlage eines Segelscheins zur Bestätigung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Charterers verlangen und diese bei Fehlen eines Scheins auf andere Weise überprüfen. Die Vorlage eines Scheins ersetzt jedoch nicht die Einschätzung des Vercharterers — auch einer Person mit Segelschein kann der Vercharterer die Übergabe verweigern, wenn er ihre Fähigkeiten für das sichere Führen des jeweiligen Bootes als unzureichend einschätzt (§ 4 Abs. 5 Buchst. c und Abs. 6 gelten entsprechend). Der Charterer verpflichtet sich, die Regeln guter Seemannschaft und die seglerische Etikette einzuhalten.
- Höchstzahl der Personen: Omega — 5, RS Vision — 4, RS Vareo — 1, RS Aero — 1.
- Bei Bedarf verpflichtet sich der Charterer, die Segel zu reffen, und bei Windstärke 5 Bft und mehr den Hafen nicht zu verlassen und nicht zu segeln.
- Auf Wunsch des Charterers kann der Vercharterer eine gekenterte Yacht aufrichten; die Gebühr richtet sich nach der Entfernung und dem Schwierigkeitsgrad des Einsatzes und beträgt 150 bis 500 PLN — der konkrete Betrag wird vor Beginn des Einsatzes vereinbart, es sei denn, dieser ist zum Schutz von Leben oder Eigentum dringend; in diesem Fall wird die Gebühr innerhalb dieser Spanne nach den angemessenen Kosten festgesetzt, worüber der Vercharterer den Charterer unverzüglich nach Ausführung informiert.
§ 6. Elektroboote
- Die Elektroboote sind mit Motoren mit einer Nennleistung von höchstens 10 kW ausgestattet — zu ihrem Führen ist kein Befähigungsnachweis (Bootsführerschein) erforderlich. Der Bootsführer muss über die zum sicheren Führen des Bootes erforderlichen Grundkenntnisse und Fähigkeiten verfügen und vor der Übergabe eine Einweisung durch den Hafenmeister absolvieren.
- Höchstzahl der Personen: Whaly 370 — 8, Kontra 350 — 6 (für Bedingungen der Entwurfskategorie D).
- Jeglicher Eingriff in Motor, Batterie und elektrische Anlage ist untersagt. Der Charterer überwacht die Ladestandsanzeige der Batterie und plant die Rückkehr so, dass die Marina erreicht wird; bei niedrigem Batteriestand ist unverzüglich umzukehren, bei entladener Batterie an einem sicheren Ort anzuhalten und der Vercharterer zu benachrichtigen.
§ 7. Haftung und Rechte des Charterers
- Während des Charters haftet der Charterer für das ihm anvertraute Boot nach den allgemeinen Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs; er haftet nicht für normale Abnutzung oder für vor der Übergabe bestehende Mängel. Der Charterer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verletzung seiner oder des zugelassenen Bootsführers Pflichten aus dem Vertrag, diesen Bedingungen, der Einweisung oder den Sicherheitsvorschriften stehen. Der Charterer ist für die Einhaltung dieser Bedingungen durch alle Personen an Bord verantwortlich. Der Charterer trägt ferner Bußgelder, Strafen und Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Bootes während des Charters verhängt werden, sofern sie nicht auf vom Vercharterer zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.
- Die Boote sind versichert (Kasko, Haftpflicht des Nutzers). Der Vercharterer nimmt persönliche Gegenstände des Charterers oder anderer Personen an Bord nicht in Verwahrung; für Verlust oder Beschädigung solcher Gegenstände während des Charters haftet er ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des geltenden Rechts. Der Charterer nimmt persönliche Gegenstände der Besatzung auf eigene Gefahr an Bord, unter Berücksichtigung der Art des Bootes (Möglichkeit von Nässe oder Kenterung).
- Erweist sich das Boot vor der Übergabe als nicht betriebsbereit oder erleidet es einen vom Charterer nicht verschuldeten Defekt, stellt der Vercharterer — nach Wahl des Charterers — ein Ersatzboot zur Verfügung, schlägt einen anderen Termin vor oder erstattet die Gebühr anteilig für die nicht genutzte Zeit. Bei einer vom Vercharterer zu vertretenden Verzögerung der Übergabe verschiebt sich der Charter — nach Wahl des Charterers — um die Dauer der Verzögerung (innerhalb der Öffnungszeiten der Marina), oder die Gebühr wird anteilig gemindert. Diese Bestimmungen beschränken nicht die dem Charterer aus zwingenden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte.
- Der Charterer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für Charterzeit, die aus ausschließlich von ihm zu vertretenden Gründen nicht genutzt wurde.
- Nach der Rückgabe auf dem Boot zurückgelassene Gegenstände verwahrt der Vercharterer 7 Tage lang und benachrichtigt den Charterer nach Möglichkeit darüber; nach Ablauf dieser Frist gelten die Vorschriften über Fundsachen.
- Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags infolge höherer Gewalt (insbesondere: von den zuständigen Behörden verhängtes Schifffahrtsverbot oder -beschränkung, Naturkatastrophe, von den Parteien unabhängiger Ausfall der Infrastruktur). In diesem Fall gilt Abs. 3 entsprechend (anderer Termin oder anteilige Erstattung der Gebühr).
§ 8. Reklamationen
Reklamationen können per E-Mail an [email protected], schriftlich an die Adresse der Marina oder auf andere Weise, die dem Vercharterer die Kenntnisnahme ermöglicht, eingereicht werden. Der Vercharterer beantwortet die Reklamation eines Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger; bleibt eine Antwort innerhalb dieser Frist aus, gilt die Reklamation als anerkannt. In der Antwort auf eine nicht anerkannte Reklamation erklärt der Vercharterer, ob er einer außergerichtlichen Beilegung der Verbraucherstreitigkeit zustimmt (zuständige Stelle ist der jeweilige Woiwodschaftsinspektor der polnischen Handelsinspektion). Diese Bestimmung beschränkt nicht die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen.
§ 9. Personenbezogene Daten
Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten des Charterers ist der Vercharterer (§ 1 Abs. 2). Die vollständige DSGVO-Datenschutzinformation ist in der Marina und auf miedzyzaglami.pl/de/dsgvo verfügbar. Das Gelände der Marina und das angrenzende Gewässer werden von Webcams erfasst, deren Bild auf miedzyzaglami.pl veröffentlicht wird (Gesamtansicht, ohne Identifizierung von Personen).
§ 10. Schlussbestimmungen
- Vertragsänderungen bedürfen der dokumentierten Form (schriftlich, per E-Mail oder SMS); eine Verlängerung des Charters erfolgt nach § 3 Abs. 4.
- Soweit hier nichts geregelt ist, gelten die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs. Streitigkeiten entscheidet das nach den geltenden Vorschriften zuständige ordentliche Gericht.
- Diese Bedingungen sind in polnischer Sprache abgefasst. Die englische, deutsche und ukrainische Fassung dienen ausschließlich der Information; bei Abweichungen ist die polnische Fassung (Regulamin czarteru) maßgeblich.